CIC/1983 deutsch online: Suchergebnis
|
Ihre Suche ergab 2 Treffer.
Canon: |
1704 |
Paragraph: |
1 |
Nummer: |
|
Text: |
Nach Abschluß der Erhebungen hat der Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten hat.
|
Canon: |
1704 |
Paragraph: |
2 |
Nummer: |
|
Text: |
Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can. 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu übersenden hat.
|
Impressum und Datenschutzerklärung