Zuständigkeit bei unbekanntem Wohnsitz des Nichtklägers
Verfasst: Sonntag 14. September 2008, 22:20
Wir sind in unserem Gericht (Bischöfliches Offizialat Rottenburg) der Überzeugung, dass sich das Gericht des Wohnsitzes der antragstellenden Partei (can. 1673, n. 3 CIC) oder das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind (can. 1673, n. 4 CIC), nicht für ein Eheverfahren in erster Instanz für zuständig erklären können, wenn der Wohnsitz der belangten Partei unbekannt ist.
Die gegenteilige Auffassung wäre, dass eine Zuständigkeit besteht, weil es aufgrund des unbekannten Wohnsitzes nicht möglich ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die von can. 1673, nn. 3 und 4 CIC gefordert werden (beide Parteien wohnen auf dem Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu [can. 1673, n. 3 CIC] bzw. der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt zu, nachdem er vorher die belangte Partei gefragt hat, ob sie Einwendungen erhebt [can. 1673, n. 4 CIC]).
Gibt es zu diesen beiden Positionen Meinungen?
Die gegenteilige Auffassung wäre, dass eine Zuständigkeit besteht, weil es aufgrund des unbekannten Wohnsitzes nicht möglich ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die von can. 1673, nn. 3 und 4 CIC gefordert werden (beide Parteien wohnen auf dem Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu [can. 1673, n. 3 CIC] bzw. der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt zu, nachdem er vorher die belangte Partei gefragt hat, ob sie Einwendungen erhebt [can. 1673, n. 4 CIC]).
Gibt es zu diesen beiden Positionen Meinungen?