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Zuständigkeit bei unbekanntem Wohnsitz des Nichtklägers

Verfasst: Sonntag 14. September 2008, 22:20
von Engelbert Frank
Wir sind in unserem Gericht (Bischöfliches Offizialat Rottenburg) der Überzeugung, dass sich das Gericht des Wohnsitzes der antragstellenden Partei (can. 1673, n. 3 CIC) oder das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind (can. 1673, n. 4 CIC), nicht für ein Eheverfahren in erster Instanz für zuständig erklären können, wenn der Wohnsitz der belangten Partei unbekannt ist.

Die gegenteilige Auffassung wäre, dass eine Zuständigkeit besteht, weil es aufgrund des unbekannten Wohnsitzes nicht möglich ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die von can. 1673, nn. 3 und 4 CIC gefordert werden (beide Parteien wohnen auf dem Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu [can. 1673, n. 3 CIC] bzw. der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt zu, nachdem er vorher die belangte Partei gefragt hat, ob sie Einwendungen erhebt [can. 1673, n. 4 CIC]).

Gibt es zu diesen beiden Positionen Meinungen?

Re: Zuständigkeit bei unbekanntem Wohnsitz des Nichtklägers

Verfasst: Donnerstag 18. Dezember 2008, 01:19
von Arletta Bolesta
Wenn der Wohnsitz des Nichtklagers unbekannt ist, kann sich das Gericht von einem Klager mit der Ehesache beschaftigen.

Ich habe es schon bei einer anderen Antwort geschrieben, dass das Kirchenrecht flexibel ist. Dabei ist wichtig der Inhalt vom can. 1752 CIC.