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Ehenichtigkeitsverfahren wg. Homosexualität eines Partners
Verfasst: Sonntag 14. September 2008, 22:28
von Grübler
Hat jemand schon mal ein Ehenichtigkeitsverfahren wg. Homosexulaität des Partners durchführen lassen? Wie war das Ergebnis?
Besteht die Chance das dieser Grund anerkannt wird?
Re: Ehenichtigkeitsverfahren wg. Homosexualität eines Partners
Verfasst: Montag 4. Mai 2009, 22:17
von Engelbert Frank
An den Ehegerichten der katholischen Kirche gibt es einen kleinen, aber konstanten Anteil von Verfahren, bei denen die Homosexualität eines Ehepartners eine ausschlaggebende Rolle spielt. Homosexualität ist in diesen Fällen die Ursache für eine sogenannte psychisch bedingte Eheunfähigkeit nach can. 1095 n. 3 des Gesetzbuches der katholischen Kirche (abgekürzt: CIC).
Can. 1095 n. 3 CIC bestimmt: "Unfähig eine Ehe [kirchlich gültig] zu schließen, sind jene [...], die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind." Zu den wesentlichen Verpflichtungen der Ehe zählen unter anderem: die Verpflichtung zur Treue, zur Hinordnung der Ehe auf das Wohl der Ehegatten sowie auf die Zeugung und Erziehung von Kindern. In den kirchlichen Verfahren wird deshalb geprüft, ob im Zeitpunkt der Heirat eine Art von Homosexualität vorlag, die den betreffenden Partner eheunfähig machte.
Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich an einem katholischen Ehegericht (auch Erzbischöfliches/Bischöfliches Offizialat oder Konsistorium genannt) beraten lassen, ob in Ihrem Fall eine kirchliches Eheverfahren sinnvoll und möglich ist. Wenn Sie sich am kirchlichen Gericht der katholischen Diözese Rottenburg-Stuttgart (Bischöfliches Offizialat Rottenburg) informieren wollen, können Sie bei mir anrufen unter der Nummer 07472 169-525. Sie finden uns auch im Internet unter
http://recht.drs.de ("Bischöfliches Offizialat" anklicken).