Örtliche Zuständigkeit
Verfasst: Sonntag 14. September 2008, 22:29
Fall:
Ein Kläger hat eine Klage bei dem Gericht seines Wohnorts eingereicht. Der Offizial des Wohnorts der Nichtklägerin wurde angefragt, die Erlaubnis erteilt, die Klage angenommen. Bei der Anfrage zur Streitfestsetzung hat die Nichtklägerin nun vorgetragen, dass der Kläger gar nicht dort wohne. Das ist leider etwas zu früh, den nach Dignitas connubii Art. 10 § 3 wird der relativ unzuständige Richter erst von Rechts wegen zuständig, wenn die Streitfrage festgesetzt ist. Dignitas connubii Art. 10 § 1 n. 3 nennt nur den Wohnsitz, nicht den Quasi-Wohnsitz des Klägers als Zuständigkeitsgrund.
1. Frage:
Wie weist der Kläger den Wohnsitz nach? Genügt eine staatliche Meldebestätigung, muss er auch noch nachweisen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat?
2. Frage:
Wenn der Kläger inzwischen verzogen ist, genügt trotzdem der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageannahme?
Ein Kläger hat eine Klage bei dem Gericht seines Wohnorts eingereicht. Der Offizial des Wohnorts der Nichtklägerin wurde angefragt, die Erlaubnis erteilt, die Klage angenommen. Bei der Anfrage zur Streitfestsetzung hat die Nichtklägerin nun vorgetragen, dass der Kläger gar nicht dort wohne. Das ist leider etwas zu früh, den nach Dignitas connubii Art. 10 § 3 wird der relativ unzuständige Richter erst von Rechts wegen zuständig, wenn die Streitfrage festgesetzt ist. Dignitas connubii Art. 10 § 1 n. 3 nennt nur den Wohnsitz, nicht den Quasi-Wohnsitz des Klägers als Zuständigkeitsgrund.
1. Frage:
Wie weist der Kläger den Wohnsitz nach? Genügt eine staatliche Meldebestätigung, muss er auch noch nachweisen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat?
2. Frage:
Wenn der Kläger inzwischen verzogen ist, genügt trotzdem der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageannahme?